Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 55 Starke Kundenauthentifizierung
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.09.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/55#abs-1 (1) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler
Ein Zahlungsdienstleister muss im Fall des Satzes 1 über angemessene Sicherheitsvorkehrungen verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/55#abs-2 (2) Handelt es sich bei dem elektronischen Zahlungsvorgang nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 um einen elektronischen Fernzahlungsvorgang, hat der Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/55#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten auch, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden. Absatz 1 gilt auch, wenn die Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/55#abs-4 (4) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat es dem Zahlungsauslösedienstleister und dem Kontoinformationsdienstleister zu gestatten, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Absatz 1 sowie, in Fällen, in denen ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist, darüber hinaus gemäß Absatz 2 bereitstellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/55#abs-5 (5) Näheres zu Erfordernissen und Verfahren zur starken Kundenauthentifizierung einschließlich etwaiger Ausnahmen von deren Anwendung sowie Anforderungen an Sicherheitsvorkehrungen für die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 55 ZAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 30.10.2024 – 5 U 35/24Zitiert von 2
- LG Itzehoe, 04.06.2024 – 7 O 23/24
- BGH, 03.03.2026 – XI ZR 20/24(Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung im manuellen chipTAN-Verfahren)Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.01.2025 – 4 U 32/24Zitiert von 4
- AG München, 04.08.2022 – 211 C 578/22
- LG Cottbus, 09.09.2025 – 2 O 182/24Online-Banking: Grobe Fahrlässigkeit des Kunden bei Gewährung von Fernzugriff auf den Laptop; Auswirkung einer fehlenden starken Kundenauthentifizierung beim Login auf das Mitverschulden der Bank Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 27.05.2026 – 23 U 71/25
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 131/25
- OLG Karlsruhe, 23.12.2025 – 17 U 113/23
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